– 1 –
Wegen Brandgefahr ist verboten:
a) das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer,
b) die Aufbewahrung sowie das Umfüllen, Auffüllen oder Ablassen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen,
c) die Aufbewahrung leerer Kraftstoff- und Ölbehälter,
d) die Aufbewahrung von öl- oder fetthaltiger Putzwolle oder Putzlappen, ausgenommen kleine Mengen ungebrauchter Lappen oder Putzwolle, wenn sie in fest verschlossenen Metallbehältern bereitgehalten werden,
e) das Abstellen von Fahrzeugen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren.
– 2 –
Die Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen hat unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers zu erfolgen, die Benutzung von Heizgeräten oder das Aufladen von Batterien hat nur unter Aufsicht zu erfolgen. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht verändert, insbesondere nicht angezapft werden.
– 3 –
Bei kaltem Wetter müssen Türen und Fenster der Einstellräume geschlossen gehalten werden.
– 4 –
Die Fahrzeuge dürfen in den Einstellräumen nicht gewaschen werden.
– 5 –
Dem Mieter obliegt die Sauberhaltung des Einfahrtsbereiches zu seiner Garage, des Weiteren die Räum- und Streupflicht in diesem Bereich. Dabei ist zu beachten, dass die Zufahrtswege sowie die Einfahrtsbereiche der anderen Garagen nicht behindert werden.
– 6
Es darf nur im Schritttempo ein- und ausgefahren werden. Ausfahrten und Durchfahrten müssen unbedingt freigehalten werden.
– 7 –
Die Motoren der Fahrzeuge sind nur zum Ein- und Ausfahren laufen zu lassen. Bei kaltem Wetter dürfen sie nicht länger warmlaufen, als es zum Start erforderlich ist. Ausproben und Laufen lassen mit hoher Tourenzahl ist in jedem Fall verboten.
– 8 –
Der Gebrauch der Hupe ist auf dem Garagengelände überflüssig und daher zu unterlassen.
– 9 –
Das Garagengelände ist kein Spielplatz, Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder darauf hinzuweisen.
– 10 –
Gesetzliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind vom Mieter und seinen Beauftragten auch dann zu befolgen, wenn sie in der Garagenordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind. Künftige gesetzliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind für den Mieter und seine Beauftragten unmittelbar bindend, sofern sie ihrer Natur nach nicht nur vom Vermieter befolgt und erfüllt werden können.
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Wohnungsgenossenschaft Ilsenburg, den 12.09.2024